7/3.4 Allgemeines zur betriebsbedingten Kündigung

Autor: Sadtler

Sphäre

Während personen- und verhaltensbedingte Kündigungen auf die Person des Arbeitnehmers und auf sein Verhalten zurückzuführen sind, stellt die betriebsbedingte Kündigung auf den Arbeitgeber und seine Sphäre ab.

Prüfungsschema

Eine Kündigung ist betriebsbedingt und daher sozial gerechtfertigti.S.d. § 1 KSchG, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Aufgrund einer Unternehmerentscheidung entfallen im Beschäftigungsbetrieb ein oder mehrere Arbeitsplätze (nachstehend Teil 7/3.4.1).

2.

Die betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und die Kündigung bedingen. Das ist dann der Fall, wenn es keine milderen Mittel und insbesondere keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz im Unternehmen gibt (nachstehend Teil 7/3.4.2).

3.

Im Betrieb gibt es keinen Arbeitnehmer, der im Rahmen der sozialen Auswahl weniger schutzwürdig ist als die ausgewählte Person (nachstehend Teil 7/3.4.4).

Eine zusätzliche Interessenabwägung kann sich allenfalls in fast nicht vorstellbaren Härtefällen zugunsten des Arbeitnehmers auswirken und wird daher von der wohl h.M. für entbehrlich gehalten.1)

1)