BAG - Urteil vom 07.02.1996
1 AZR 657/95
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1838
DB 1996, 1630
NZA 1996, 832
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 12.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 387/93
LAG Baden-Württemberg, vom 23.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 118/94

Anrechnung übertariflicher Zulage auf Lohnausgleich für Arbeitszeitverkürzung

BAG, Urteil vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 1 AZR 657/95

DRsp Nr. 1996/21246

Anrechnung übertariflicher Zulage auf Lohnausgleich für Arbeitszeitverkürzung

»1. Ist dem Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag nicht gestattet, übertarifliche Zulagen auf den Tariflohn anzurechnen, so kann sich insoweit eine mitbestimmungspflichtige Frage der betrieblichen Lohngestaltung nicht stellen. Wenn der Arbeitgeber die Zulage dennoch vertragswidrig anrechnet, ergibt sich daraus kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. 2. Ist eine übertarifliche Zulage (stillschweigend oder ausdrücklich) mit einem Anrechnungsvorbehalt verbunden, der sich generell auf Tariflohnerhöhungen bezieht, so erfaßt dieser Vorbehalt im Zweifel nicht den Lohnausgleich für eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung (teilweise, aber nicht entscheidungserhebliche Divergenz zum Urteil des Vierten Senats vom 3. Juni 1987 - 4 AZR 44/87 - BAGE 55, 322 = AP Nr. 58 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Tariferhöhung wirksam auf die übertarifliche Zulage des Klägers angerechnet hat.