6/2.1.4 Auswahlverfahren

Autor: Schneider

Informationsinteresse und -grenzen

Die Auswahl des Arbeitnehmers steht im Mittelpunkt der Anbahnungsphase. Hierbei ist der Arbeitgeber an einer möglichst umfassenden Information über den Bewerber, insbesondere dessen Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf den zu besetzenden Arbeitsplatz, interessiert. Das Informationsinteresse des Arbeitgebers ist allerdings nur insoweit geschützt, als es sachlich legitimiert ist. Es findet daher seine Grenzen in den grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitnehmers, insbesondere in dessen Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Individualsphäre.30)

Eine konkretisierende Grenze findet sich ferner auch in den Vorschriften des AGG. Danach muss nämlich nicht nur die Stellenausschreibung, sondern das gesamte Bewerbungsverfahren diskriminierungsfrei sein. Es darf folglich nicht wegen der in § 1 AGG genannten Kriterien benachteiligt werden. Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot keinen Einstellungsanspruch des Bewerbers. Es können sich allenfalls Entschädigungsansprüche ergeben.31) Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass der in § Abs. Satz 1 geregelte Entschädigungsanspruch weder ein Verschulden des Arbeitgebers voraussetzt, noch es der gesonderten Feststellung des Eintritts eines immateriellen Schadens bedarf.