6/14.3.1 Entstehung des Ausstellungsanspruchs

Autor: Weyand

Der Anspruch auf die Erteilung des Arbeitszeugnisses entsteht "bei Beendigung" des Arbeitsverhältnisses (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO). Mit diesem Entstehungszeitpunkt ist der Anspruch sogleich fällig.1)

Nach der Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf ein Abschlusszeugnis spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist, und zwar auch dann, wenn Kündigungsschutzklage erhoben wurde und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rechtlich noch nicht geklärt ist.2) In diesem Fall geht der Arbeitgeber von einer (wirksamen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzverfahrens vorläufig weiterbeschäftigt wird.

In der Literatur wird dem Arbeitnehmer bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnisanspruch zuerkannt, wenn davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis demnächst enden wird; dies ist der Fall, wenn entweder eine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Das Zeugnis soll ihm die Möglichkeit geben, sich rechtzeitig bewerben zu können.3)