OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 11253/04
VG Trier, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1133/03
Disziplinarklage im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG - Mitwirkung des Betriebsrates des Beschäftigungsbetriebs - Überprüfung des Verfahrensganges durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost erst nach Verfahrensabschluss
BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 2 C 11.05
DRsp Nr. 2006/22872
Disziplinarklage im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG - Mitwirkung des Betriebsrates des Beschäftigungsbetriebs - Überprüfung des Verfahrensganges durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost erst nach Verfahrensabschluss
»1. Im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG hat bei Erhebung der Disziplinarklage regelmäßig der Betriebsrat des Betriebes mitzuwirken, bei dem der Beamte beschäftigt ist; eine Mitwirkungszuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats ist nur ausnahmsweise gegeben.2. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost hat den gesamten Disziplinarverfahrensgang auf Rechtmäßigkeit in formeller und materieller Hinsicht sowie auf sachgerechte Ermessensausübung im Regelfall erst dann zu überprüfen, wenn zuvor alle Verfahrensschritte einschließlich des Beteiligungsverfahrens abgeschlossen sind.«