LAG Nürnberg - Urteil vom 08.03.2022
7 Sa 176/20
Normen:
GG Art. 5; BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10; BetrVG § 102;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 35427
Vorinstanzen:
BAG, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 240/19
LAG Nürnberg, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 131/16
BAG, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 128/16
BAG, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 732/15
BAG, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 217/15
LAG Nürnberg, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 574/13
ArbG Nürnberg, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5556/13

Grobe Beleidigung und Bedrohung des Arbeitgebers als KündigungsgrundAbmahnungserfordernis vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungEntbehrlichkeit einer AbmahnungArbeitgeberseitige Auflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchGDarlegungslast des Arbeitgebers für einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchGBewusst falscher Prozessvortrag als Auflösungsgrund

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 176/20

DRsp Nr. 2023/10718

Grobe Beleidigung und Bedrohung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund Abmahnungserfordernis vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung Entbehrlichkeit einer Abmahnung Arbeitgeberseitige Auflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG Darlegungslast des Arbeitgebers für einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG Bewusst falscher Prozessvortrag als Auflösungsgrund

1. Die grobe Beleidigung des Arbeitgebers oder anderer Mitarbeiter oder die Bedrohung des Arbeitgebers mit einem empfindlichen Übel kann - nach den Umständen des Einzelfalles auch die außerordentliche - Kündigung rechtfertigen. 2. Die ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese ist nur entbehrlich, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist.