LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.04.2010
3 Sa 1477/09
Normen:
BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 S. 1; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10; NachwG § 3 S. 1; GewO § 108;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 986/09

Nachweispflicht bei Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen durch erstmalige Anwendung eines Tarifvertrages nach Allgemeinverbindlicherklärung; Schadensersatzanspruch bei Versäumung der Ausschlussfrist

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 1477/09

DRsp Nr. 2010/16486

Nachweispflicht bei Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen durch erstmalige Anwendung eines Tarifvertrages nach Allgemeinverbindlicherklärung; Schadensersatzanspruch bei Versäumung der Ausschlussfrist

I. 1. Eine Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags, die dazu führt, dass erstmals auf ein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, ist eine Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen i. S. v. § 3 Satz 1 NachwG. 2. Die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens ist nicht dadurch widerlegt, dass ein Arbeitnehmer trotz einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussklausel, welche gleichlautend mit einer später für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Ausschlussfrist, als einzelvertragliche Klausel aber gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, weil sie eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten verlangt (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06), seine Ansprüche nicht innerhalb der First gerichtlich geltend gemacht hat. II. § 108 GewO betrifft nur die Abrechnung der bereits erfolgten Zahlung (vgl. BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05; 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06).

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 - 14 Ca 986/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: