LAG Köln - Beschluss vom 06.12.2002
11 TaBV 50/02
Normen:
BetrVG § 102 ; BetrVG § 103 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 5 ; ArbGG § 92a ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 47/01

Rechtsfolgen einer unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgten Betriebsratswahl - Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Köln, Beschluss vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 11 TaBV 50/02

DRsp Nr. 2003/13706

Rechtsfolgen einer unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgten Betriebsratswahl - Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

1. Die Wahl eines Betriebsrats in Verkennung des Betriebsbegriffs ist jedoch nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.2. Der beteiligte Arbeitnehmer ist Betriebsratsmitglied und kann damit nur mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden, dessen Mitglied er ist - selbst dann, wenn sein Arbeitsplatz von dessen Mitbestimmung nicht erfasst würde.

Normenkette:

BetrVG § 102 ; BetrVG § 103 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 5 ; ArbGG § 92a ;

Gründe: