Autor: Weyand |
Während der Kurzarbeit kommt es zu einer vorübergehenden Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, also einer Aussetzung der Arbeitspflicht einerseits und einer vorübergehenden Absenkung bzw. einem Wegfall des Entgeltanspruchs andererseits. Arbeitspflicht und Entgeltanspruch leben erst wieder auf, wenn die Kurzarbeit planmäßig beendet wird bzw. der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung mit dem betroffenen Arbeitnehmer oder dem Betriebsrat die Kurzarbeit vorzeitig beendet.
Wird die wöchentliche Arbeitszeit um 20 % gekürzt, ist auch das wöchentliche Arbeitsentgelt um den gleichen Prozentsatz zu verringern. Bei einer Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden ist die verminderte Stundenzahl zugrunde zu legen. Bei einer monatlichen Gehaltszahlung ist diese entsprechend der verminderten Stundenzahl proportional zu kürzen; die Kürzung ist vom Gesamtentgelt (ggf. Tarifgehalt inklusive aller Zulagen) vorzunehmen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|