6/13.3.4.7 Kurzarbeit und mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote

Autor: Weyand

Entsprechende Fragen treten auf, wenn eine Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG - zu denken ist dabei an vor allem ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 4, 5, 6 und 16 MuSchG - die Arbeit einstellen muss oder während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung 3 Abs. 1 und 2 MuSchG) mit der Arbeit aussetzt und diese Arbeitsausfälle während der Kurzarbeit auftreten.

6/13.3.4.7.1 Beschäftigungsverbote nach MuSchG

Im Fall eines Beschäftigungsverbots darf die Arbeitnehmerin nicht oder nur eingeschränkt arbeiten, sie hat dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 18 MuSchG. Mit der Regelung sollen die im Arbeitsverhältnis stehenden Frauen vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt werden. Ihr Nettoarbeitsverdienst soll sich durch die schwangerschaftsbedingten Arbeitsausfälle nicht vermindern.12) Als Mutterschutzlohn wird - dem Referenzprinzip folgend - das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen oder drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt (§ 18 Satz 2 MuSchG). War die Mitarbeiterin bei Beschäftigungsbeginn bereits schwanger, ist der Durchschnittsverdienst der ersten 13 Wochen oder drei Monate maßgeblich (§ 18 Satz 4 MuSchG).