Autor: Sadtler |
Auch für die verhaltensbedingte Kündigung gilt § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, und der Arbeitgeber ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass ein Grund, der in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegt, die Kündigung bedingt. Dies umfasst die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass solche Tatsachen nicht vorliegen, die das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen. Der Arbeitgeber darf sich aber nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zunächst darauf beschränken, den objektiven Tatbestand einer Arbeitspflichtverletzung darzulegen. Er muss nicht jeden erdenklichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorbeugend ausschließen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|