7/6.1.5 Festlegung der Arbeitsbedingungen durch kollektivrechtliche Vereinbarung

Autoren: Schmiegel/Leopold

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) und verdrängen während ihrer Wirkungsdauer entgegenstehende arbeitsvertragliche Vereinbarungen.23) Regelungen, die den Arbeitnehmer im Vergleich zum Individualarbeitsvertrag begünstigen, können in Betriebsvereinbarungen stets vereinbart werden und haben Vorrang vor dem Arbeitsvertrag. Hingegen kann eine Betriebsvereinbarung eine einzelvertragliche Regelung wegen des Günstigkeitsprinzips grundsätzlich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers verändern.

Etwas anderes gilt für kollektiv geregelte Arbeitsbedingungen (insbesondere im Bereich der betrieblichen Altersversorgung), die in arbeitsvertraglichen Einheitsregelungen oder einer bereits bestehenden Betriebsvereinbarung festgelegt sind: Eine Betriebsvereinbarung kann eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung nur ablösen, wenn die neue kollektive Regelung insgesamt nicht ungünstiger ist als die bisherige Einheitsregelung () oder soweit der Arbeitgeber wegen eines entsprechenden Widerrufsvorbehalts oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Verschlechterung verlangen kann. Hingegen kann eine bereits bestehende Betriebsvereinbarung unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch eine neue Betriebsvereinbarung zu Lasten der Arbeitnehmer abgelöst werden.