3/3.1 Meldepflichtiger Personenkreis

Autoren: Klatt/Busse

Der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III unterliegen Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet und die Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragen wollen. Die Verpflichtung zur Meldung trifft alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis beendet wird. Auch Arbeitnehmer, die ein Anschlussarbeitsverhältnis oder eine Weiterbeschäftigung nach Auslauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses in Aussicht haben, unterliegen der Meldepflicht, solange eine Weiterbeschäftigung nicht sicher ist. Kommt ein Anschlussarbeitsverhältnis nicht zustande, obwohl der Vertrag über ein Anschlussarbeitsverhältnis bereits geschlossen wurde, tritt dann keine Sperrzeit ein, wenn das Anschlussarbeitsverhältnis aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zustande kam.

Von der Meldepflicht nicht erfasst werden Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung, deren Ausbildungsverhältnis mit Ende der Ausbildung ausläuft (§ 38 Abs. 1 Satz 5 SGB III). Dies gilt nicht für Personen, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden.