3/3.6 Fallbeispiel

Autoren: Klatt/Busse

3/3.6.1 Sachverhalt und Fragen an den Mandanten

Sachverhalt

Mit Bescheid vom 20.02., zugegangen am 25.02., stellte die Agentur für Arbeit in X-Stadt wegen verspäteter Meldung fest, dass eine Sperrzeit von einer Woche vom 01.03.-07.03. gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 i.V.m. Abs. 6 SGB III eingetreten ist, weil der Mandant sich nicht rechtzeitig nach § 38 Abs. 1 SGB III arbeitsuchend gemeldet hatte.

Der Arbeitgeber hatte mit einem am 03.01. erstellten und dem Arbeitnehmer am 04.01. übergebenen Kündigungsschreiben das Beschäftigungsverhältnis zum 28.02. gekündigt. Das Kündigungsschreiben enthielt keinen Hinweis auf die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur frühzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III).

Der Mandant hatte sich am 14.01. bei der Agentur für Arbeit in X-Stadt persönlich gemeldet.

Beratungsgespräch

Schon bei der ersten Kontaktaufnahme sollte der Mandant befragt werden nach dem Datum des Sperrzeitbescheids/Widerspruchsbescheids und wann dieser ihm zugegangen ist, um schon im Vorfeld abzuklären, wann die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) bzw. die Klagefrist (§ 87 SGG) abläuft. Der Mandant sollte bereits jetzt gebeten werden, zum Besprechungstermin den vollständigen Sperrzeitbescheid und den Bewilligungsbescheid, ggf. auch den Widerspruchsbescheid, mitzubringen. Dieses empfiehlt sich für den Fall der Klageerhebung schon im Hinblick auf § 92 SGG.