3/3.2 Beginn der Meldepflicht

Autoren: Klatt/Busse

Nach der Regelung des § 38 Abs. 1 SGB III haben sich Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich arbeitsuchend zu melden. Die Frist ist auch dann gewahrt, wenn die Anzeige der bevorstehenden Beschäftigungslosigkeit schriftlich oder telefonisch erfolgt.9) Bei einer schriftlichen oder telefonischen Anzeige, welche auch durch einen Vertreter erfolgen kann, muss die persönliche Arbeitsuchendmeldung durch den Arbeitsuchenden selbst nach erfolgter Terminabsprache nachgeholt werden (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III).10) Diese Dreimonatsfrist gilt unabhängig von der individuellen Kündigungsfrist des betroffenen Arbeitnehmers. Die Dreimonatsfrist gilt für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse.

Beispiel

Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung am 21.07.2017. Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2018.

Die Arbeitsuchendmeldung musste spätestens am 31.12.2017 erfolgen.

Da die Agenturen für Arbeit sowohl am 31.12.2017 als auch am 01.01.2018 geschlossen haben, musste die Arbeitsuchendmeldung gem. § 26 Abs. 3 SGB X spätestens am 02.01.2018 erfolgen.