3/3.5 Fristen und Verfahren

Autoren: Klatt/Busse

Gegen die Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III ist die Einlegung eines Widerspruchs möglich. Der Widerspruch ist nach § 84 Abs.1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Ausgangsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei Bekanntgabe im Ausland gilt eine Frist von drei Monaten. Diese Fristen können nicht verlängert werden. Gegebenenfalls ist bei Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen. In der Regel enthält der Verwaltungsakt am Ende des Bescheids eine Rechtsbehelfsbelehrung, die beachtet werden sollte.