3/3.3 Rechtsfolgen der verspäteten Arbeitsuchendmeldung

Autoren: Klatt/Busse

Bei verspäteter Meldung als arbeitsuchend nach § 38 Abs. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von einer Woche (sieben Kalendertage, § 339 SGB III) ein, wenn der Arbeitnehmer für die verspätete Meldung keinen wichtigen Grund hat (§ 159 SGB 3 i.d.F. v. 08.07.2019). Die Sperrzeit beginnt mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit,16) es sei denn, eine andere Sperrzeit, etwa wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III), tritt ebenfalls ein, da gem. § 159 Abs. 2 Satz 2 SGB III dann mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet werden, die in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1-9 einander nachfolgen.

Der Eintritt einer Sperrzeit hat die weitere Folge, dass nicht nur der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit ruht - bei einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III für sieben Tage -, sondern dass sich die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen der Sperrzeit am Ende verkürzt (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).