3/3.4 Verpflichtungen des Arbeitgebers

Autoren: Klatt/Busse

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über seine Pflicht, sich eigenverantwortlich um eine Anschlussbeschäftigung zu bemühen und sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit zu melden, informieren. Darüber hinaus hat er dem Arbeitnehmer die frühzeitige Meldung und die Teilnahme an von der Agentur für Arbeit veranlassten erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III).

Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Aufklärungspflicht des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III löst einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nicht aus, wenn die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit wegen der verspäteten Arbeitsuchendmeldung feststellt.21)