3/6 Ruhen bei Sperrzeit (§ 159 SGB III i.d.F. v. 08.07.2019)

In § 159 SGB III hat der Gesetzgeber das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten ohne wichtigen Grund geregelt. Die Sperrzeit tritt kraft Gesetzes ein, läuft kalendermäßig ab und wird von der BA durch einen sogenannten Sperrzeitbescheid festgestellt. Für die Dauer der Sperrzeit wird Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt. Eine Sperrzeit mindert zudem den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 148 SGB III). § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III definiert in den Nr. 1-9 versicherungswidriges Verhalten:

Nr. 1 Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe

Nr. 2 Sperrzeit bei Arbeitsablehnung

Nr. 3 Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen

Nr. 4 Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Nr. 5 Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Nr. 6 Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung

Nr. 7 Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung

Nr. 8 Sperrzeit bei Meldeversäumnis

Nr. 9 Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung