3/6.6 Beginn und Dauer der Sperrzeit

Autoren: Klatt/Busse

Der Beginn der Sperrzeit wird in § 159 Abs. 2 SGB III geregelt. Diese beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1-9 einander nach.

Die Sperrzeit läuft kalendermäßig ab. Sie führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und tritt kraft Gesetzes ein.46) Schon aus Gründen der Rechtssicherheit - und weil Gesetze sich i.d.R. nicht selbst vollziehen - bedarf es immer dann einer Umsetzung durch Verwaltungsakt im konkreten Einzelfall, wenn besondere Rechtsfolgen an den Eintritt der Sperrzeit geknüpft sind. So können mehrere Sperrzeiten für die Dauer von mindestens 21 Wochen nach § 161 SGB III zum Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Bei bestimmten Sperrzeittatbeständen tritt bei wiederholter Pflichtverletzung eine Verlängerung der Sperrzeitdauer ein.

Dazu hat das BSG47) entschieden: