3/6.2 Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III)

Autoren: Klatt/Busse

Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Insbesondere zu diesem Sperrzeittatbestand gibt es umfangreiche verschiedene Fallgestaltungen, sozialgerichtliche Verfahren und Rechtsprechung.7) Jeweils sind die konkreten Umstände des Einzelfalls herauszufinden und zu subsumieren.

Allgemein ist zu beachten:

Maßgeblich für das Sperrzeitereignis ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, der weitergehend ist als der Begriff des Arbeitsverhältnisses. Der Begriff Beschäftigungsverhältnis beinhaltet die Ausübung nicht selbständiger Arbeit, soweit diese der Versicherungspflicht unterliegt. Die Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit oder einer geringfügigen Beschäftigung ist i.d.R. kein Sperrzeitereignis.8)

Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann auf verschiedene Weise erfolgen, durch tatsächliches Verhalten, Eigenkündigung, durch fristlose oder fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen.