3/6.5 Sperrzeit bei Meldeversäumnis (§ 159 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 SGB III)

Autoren: Klatt/Busse

Wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB III), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt, verhält dieser sich versicherungswidrig.

Voraussetzung ist zunächst ein konkret angegebener zulässiger Meldezweck i.S.d. § 309 SGB III. Die Meldeaufforderung muss durch Verwaltungsakt erfolgen und eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung enthalten.

Das SG Nürnberg41) hat die Auffassung vertreten, eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erfordere auch den Hinweis auf § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III, wonach der Arbeitslose der Pflicht zur Meldung auch dann nachkommen könne, wenn dieser sich zu einer anderen Zeit am selben Tag melde und der Zweck der Meldung dadurch ebenfalls erreicht werde. Dem sind das LSG Sachsen42) und das LSG Nordrhein-Westfalen43) nicht gefolgt. Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung verlangt danach nicht den Hinweis auf die Möglichkeit der Nachholung der versäumten Meldung an demselben Tag zu einer anderen Uhrzeit und ist demnach kein zwingender Bestandteil einer rechtmäßigen Meldeaufforderung.