3/6.1 Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit

Autoren: Klatt/Busse

Eine Sperrzeit tritt nur dann ein, wenn ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt, mithin eines der Tatbestandsmerkmale des § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III erfüllt wird, und ein wichtiger Grund für das Verhalten des Arbeitnehmers/Arbeitslosen nicht gegeben ist.

Die BA ist verpflichtet, von Amts wegen (§ 20 SGB X) den Sachverhalt zu ermitteln und zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-9 SGB III erfüllt sind. Diese trifft die objektive Beweislast bzw. Feststellungslast. Die für die Beurteilung eines wichtigen Grunds maßgebenden Tatsachen hat der Arbeitnehmer nach § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich liegen. Bei Unaufklärbarkeit geht dieses i.d.R. zu Lasten der BA.

Wichtiger Hinweis

Unter Auswertung auch aktueller Rechtsprechung geben die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (gültig seit 18.01.2021)6) einen umfassenden Überblick und Hinweise zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verschiedenen Sperrzeittatbestände.

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