3/6.3 Sperrzeit wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III)

Autoren: Klatt/Busse

Es muss sich um ein zumutbares Arbeitsangebot (§ 140 SGB III) handeln. Dieses muss durch die BA (nicht durch einen Dritten) erfolgen. Das hinreichend bestimmte und nachvollziehbare Arbeitsangebot muss eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Bei mehreren zeitnahen Arbeitsangeboten tritt i.d.R. nur eine Sperrzeit ein. Hierzu hat das BSG38) entschieden:

"Bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang durch die AA ergehen, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen und diese hierauf zu reagieren hat, ist von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen. Reagiert der Arbeitslose in einer solchen Situation gar nicht, muss auch dies nach allgemeiner Lebensanschauung als eine einheitliche Verhaltensweise gewertet werden. Infolgedessen kann auch nur eine Sperrzeit verwirklicht werden, wenn dieses Verhalten als versicherungswidrig zu beurteilen ist. Ein solches versicherungswidriges Verhalten darf nicht mehrfach sanktioniert werde."