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Corona

Ein Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice ergibt sich auch in "Coronazeiten" weder aus Vertrag noch aus Gesetz. Es steht im Ermessen des Arbeitgebers, wie die aus § 618 BGB folgenden Verpflichtungen umgesetzt werden. Das ArbG Augsburg hat den Streitwert für den entsprechenden Leistungsantrag auf ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Der Hilfsantrag auf Unterlassung einer Anweisung zur Unterrichtsverpflichtung wurde mit 2.500 Euro bewertet.102)

Bei verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten über Beschäftigungsverbote wird i.d.R. ein Streitwert von 15.000 Euro,103) bei Anträgen auf einstweilige Anordnungen von 5.000 Euro,104) festgesetzt.

102)

ArbG Augsburg, Urt. v. 07.05.2020 − 3 Ga 9/20.

103)