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Richter

Das Amtsentbindungs- bzw. Amtsenthebungsverfahren nach den §§ 21 Abs. 5, 27 ArbGG ist im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 3 RVG in Analogie zu § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem Vierteljahreseinkommen des ehrenamtlichen Richters zu bewerten. Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung i.S.d. § 21 Abs. 5 Satz 5 ArbGG stellt gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar, so dass insoweit kein entsprechender Gegenstandswert festgesetzt werden muss.192)

Streitwertkatalog: keine Regelung.

Ruhestand

Eine Klage auf Versetzung in den Ruhestand ist nicht höher zu bewerten als ein Rechtsstreit über das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses.193)

Streitwertkatalog: keine Regelung.

192)

LAG Hamm, Beschl. v. 24.02.1993 - 8 AR 26/92, AP Nr. 2 zu § 21 ArbGG 1979 = NZA 1993, 958.

193)