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Hilfsantrag (oder Eventualantrag)

Nach § 45 Abs 1 Satz 2 und 3 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Zu unterscheiden sind der "eigentliche" und der "uneigentliche" Hilfsantrag. Ersterer wird für den Fall des Unterliegens, Letzterer für den Fall des Obsiegens gestellt. Diese Begriffe haben in der Praxis eine (i.E. oft unbekannte) Bedeutung. In beiden Fällen kommt eine Berücksichtigung nur in Betracht, wenn eine Entscheidung ergangen ist. Das heißt, die Bedingung für den Eventualfall (Hauptantragsabweisung oder Stattgabe) muss eingetreten sein.150)