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Zeugnis

Bei Zeugnisklagen ist zu unterscheiden:

Erteilung eines Zeugnisses:

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Einfaches Zeugnis, § 108 Abs. 1 Satz 2 GewO

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Qualifiziertes Zeugnis, § 108 Abs. 1 Satz 3 GewO

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Zwischenzeugnis.

Zeugniskorrektur: Ein bereits erteiltes Zeugnis entspricht nicht den Vorstellungen des Arbeitsnehmers und soll berichtigt werden.

Nach dem Streitwertkatalog und der wohl h.M. wird der Fall der

Erteilung oder Berichtigung eines einfachen Zeugnisses: mit 10 % einer Monatsvergütung;283)

alle anderen Fälle (Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses oder Zwischenzeugnisses) unabhängig von Art und Inhalt eines Berichtigungsverlangens, auch bei kurzem Arbeitsverhältnis mit einer Monatsvergütung, allerdings ohne starre Anbindung bewertet.284)