Abfindung
Wird die Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG neben einer Kündigung geltend gemacht oder im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vereinbart, wirkt sie sich nicht streitwerterhöhend aus; maßgeblich bleibt insoweit § |
Verbleibt die Abfindung als alleiniger Streitgegenstand in der Berufungsinstanz, bestimmt sie den dortigen Streitwert.2) Maßgebend ist der streitige Differenzbetrag, nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg höchstens jedoch das Vierteljahresentgelt.3) |
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