Umgruppierung
Bei der Umgruppierung eines Arbeitnehmers handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme des Arbeitgebers → personelle Einzelmaßnahmen.
Streitwertkatalog: II. Nr. 14.3.
Unterlassungsanspruch
Im individualrechtlichen Bereich siehe zunächst unter → Ehrverletzung. |
Aufhebungsverträge: Soll der Arbeitgeber nach dem Antrag des Betriebsrats den im Gegensatz zu einer Betriebsvereinbarung stehenden Abschluss von Aufhebungsverträgen unterlassen, hat das LAG Schleswig-Holstein diese Streitigkeit mit 1,5 des Hilfswerts aus § 23 Abs. 3 RVG bewertet.206) |
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