U

Umgruppierung

Bei der Umgruppierung eines Arbeitnehmers handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme des Arbeitgebers → personelle Einzelmaßnahmen.

Streitwertkatalog: II. Nr. 14.3.

Unterlassungsanspruch

Im individualrechtlichen Bereich siehe zunächst unter → Ehrverletzung.

Aufhebungsverträge: Soll der Arbeitgeber nach dem Antrag des Betriebsrats den im Gegensatz zu einer Betriebsvereinbarung stehenden Abschluss von Aufhebungsverträgen unterlassen, hat das LAG Schleswig-Holstein diese Streitigkeit mit 1,5 des Hilfswerts aus § 23 Abs. 3 RVG bewertet.206)