Ende der Gewährleistungsfrist nach schriftlicher Mängelrüge - Ende der Hemmung der Verjährung
BGH, Beschl. v. 16.05.2013 - VII ZR 63/11 IBR 2013,
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu der Frage,
wann bei Vorliegen eines
II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
"1. Beseitigt der Auftragnehmer im
2. Kommt es nicht zu einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, endet die während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung durch Prüfung des Mangels bzw. Verhandlungen, wenn der Auftragnehmer die weitere Mängelbeseitigung endgültig verweigert. (§ 203 S. 2 BGB, wonach die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, findet hier keine Anwendung.)"
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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