§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 und 3 VOB/B; § 203 BGB

Ende der Gewährleistungsfrist nach schriftlicher Mängelrüge - Ende der Hemmung der Verjährung

BGH, Beschl. v. 16.05.2013 - VII ZR 63/11 IBR 2013, 466

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu der Frage,

wann bei Vorliegen eines VOB/B-Vertrags bei einer schriftlichen Mängelrüge gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B gem. Satz 3 nach Durchführung von Mängelbeseitigungsleistungen eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

"1. Beseitigt der Auftragnehmer im VOB/B-Vertrag hervorgetretene Mängel, beginnt die zweijährige Verjährung für diese Leistungen (VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 3) erst nach Beendigung und Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten.

2. Kommt es nicht zu einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, endet die während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung durch Prüfung des Mangels bzw. Verhandlungen, wenn der Auftragnehmer die weitere Mängelbeseitigung endgültig verweigert. 203 S. 2 BGB, wonach die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, findet hier keine Anwendung.)"

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.