§§ 309 Nr. 7 Buchst. a) und b), 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Kaufverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BGH, Urt. v. 29.05.2013 - VIII ZR 174/12 IBR 2013, 494

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, wirksam ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des §§ 309 Nr. 7a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: