§§ 631, 632 BGB; § 2 VOB/B

Einheits- oder Pauschalpreisvertrag vereinbart - Beweislast?

OLG Koblenz, Urt. v. 23.09.2015 - 5 U 212/15IBR 2016, 133

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wer die Beweislast bei Streit darüber hat, ob ursprünglich ein Einheitspreisvertrag abgeschlossen oder ein geringerer Pauschalpreis vereinbart wurde.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Beim Werkvertrag bedarf es zwar grundsätzlich keiner Darlegungen zu Ort, Zeit und Umständen behaupteter Vertragsvereinbarungen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Auftraggeber einen Pauschalpreis behauptet. Nach der gesetzlichen Beweislastverteilung muss nämlich der Auftragnehmer eine solche Behauptung widerlegen. Damit obliegt ihm der Beweis einer negativen Tatsache. Als Regulativ muss dann aber zunächst der Auftraggeber im Einzelnen darlegen, mit welchen genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die behauptete Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden sein soll (qualifizierte Darlegungslast). Fehlt es daran, ist das Pauschalpreisvorbringen des Auftraggebers unschlüssig und damit zu Gunsten des Auftragnehmers prozessual unbeachtlich."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: