§§ 126, 127, 314 BGB

Wahrung der Schriftform bei Kündigung per E-Mail

OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.03.2015 - 4 U 265/14 BGH, Beschl. v. 10.09.2015 - VII ZR 69/15(Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen) ibr-online: IBR 2016, 2472 (Werkstattbeitrag)

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob und wann eine per E-Mail verschickte Kündigung die vertraglich vereinbarte Schriftform wahrt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen. Die Parteien eines Planervertrags können aber vereinbaren, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf.

2. Zur Wahrung der durch den Vertrag bestimmten schriftlichen Form gehört auch die telekommunikative Übermittlung. Zu dieser zählen aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: