§§ 254, 280, 634, 705 BGB; § 4 VOB/B

Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht gem. § 4 Abs. 3 VOB/B auch für Architekten

OLG Köln, Urt. v. 14.05.2013 - 15 U 214/11BGH, Beschl. v. 22.10.2015 - VII ZR 136/13(Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)ibr-online = IBR 2016, 2579 (Werkstattbeitrag)

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Reichweite die in § 4 Abs. 3 VOB/B geregelte Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht für den Auftragnehmer und auch für den Architekten/Ingenieur hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Die in § 4 Abs. 3 VOB/B ausdrücklich geregelte Verpflichtung des Auftragnehmers, gegen die vorgesehene Art der Ausführung Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, findet nicht nur im VOB-Vertrag, sondern im gesamten Werkvertragsrecht und somit auch im Recht der Architekten und Ingenieure Anwendung.

2. Die Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers besteht auch, wenn es sich beim Auftraggeber um ein Fachunternehmen handelt."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten darüber, ob eine Tragwerksplanerin (Beklagte), welche Statik und Werkpläne für Stahlbetonfertigteile einer Fassadenverkleidung erstellt hatte, die klagende Bestellerin, eine Herstellerin von aus Betonfertigteilen hergestellten Fassadenverkleidungen, auf statische Bedenken gegen die geplante Art der Ausführung hätte hinweisen müssen.