§§ 195, 199, 648 a BGB

Beginn der Verjährung eines Anspruchs auf eine Sicherheit gem. § 648a BGB

OLG Hamm, Urt. v. 08.10.2015 - 21 U 71/15 IBR 2016, 216

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 648a BGB zu verjähren beginnt.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Bei dem Anspruch des Unternehmers aus § 648a Abs. 1 BGB auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit handelt es sich um einen sogenannten verhaltenen Anspruch. Die Verjährung dieses Anspruches beginnt daher entsprechend § 604 Abs. 5, § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB erst mit der Geltendmachung des Anspruchs durch den Unternehmer (und nicht bereits mit Abschluss des Bauvertrags)!"

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Dass für einen Anspruch gem. § 648a BGB die dreijährige Regelverjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB gilt, ist ohne Streit. Streitig war bislang nur gewesen, wann die dreijährige Regelverjährungsfrist beginnt. Nach der einen Auffassung soll der Anspruch auf Sicherheitsleistung bereits mit Abschluss des Bauvertrags entstehen und demgemäß die Verjährung bereits am Ende des Jahres beginnen, in dem der Bauvertrag abgeschlossen wird. Nach anderer Auffassung handelt es sich bei § 648a BGB um einen sogenannten verhaltenen Anspruch, d.h., der Schuldner muss nicht von sich aus die Leistung erbringen, bzw. darf nicht von sich aus leisten, bevor nicht vom Gläubiger die Sicherheit verlangt wird.