§§ 280, 286, 339, 341 BGB; § 11 VOB/B; § 286 ZPO

"Acht Monate nach Baugenehmigung" ist hinreichend bestimmter Fertigstellungstermin

BGH, Urt. v. 05.11.2015 - VII ZR 43/15 IBR 2016, 74

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Fertigstellungsfrist "acht Monate nach Baugenehmigung" eine hinreichend bestimmte Ereignisfrist i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsätze:

"1. Eine Fertigstellungsfrist "acht Monate nach Baugenehmigung" ist eine hinreichend bestimmte Ereignisfrist im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

2. Der Unternehmer, der sich auf ein fehlendes Verschulden an der Fristüberschreitung beruft, hat zur Erfüllung seiner Darlegungslast konkrete Angaben zur Behinderung durch nicht in seiner Risikosphäre liegende Umstände zu machen. Hierfür muss in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen erfolgen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: