§§ 242, 309 BGB; § 637 Abs. 3 BGB

Nachzügler bei einer WEG ist nicht an bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums gebunden

BGH, Urt. v. 25.02.2016 - VII ZR 49/15 IBR 2016 - Werkstattbeiträge

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein "Nachzügler", der erst zwei Jahre nach Durchführung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentumsanlage eine Wohnung erwirbt, an die Klausel des Bauträgers: "Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums ist bereits erfolgt. Der Verkauf gilt nach Maßgabe dieser Abnahme als vereinbart" gebunden ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die nach Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Abnahme des Gemeinschaftseigentums vertragsschließenden Erwerber (= "Nachzügler") an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums bindet, ist wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährung gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB unwirksam.

2. Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Vertrag sich noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: