§§ 339, 341, 640 BGB

Bei Aufrechnung mit Vertragsstrafe kein Vorbehalt erforderlich

BGH, Urt. v. 05.11.2015 - VII ZR 43/15 IBR 2016, 75

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme erforderlich ist, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsatz:

"Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist (insoweit Aufgabe von BGH, Urt. v. 04.11.1982 - VII ZR 11/82, BGHZ 85, 240 = NJW 1983, 384)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: