§ 8 Abs. 1 HOAI 1996, §§ 242, 307, 649 BGB

Verwirkung des Honoraranspruchs bei beidseits vergessenem Architektenvertrag

OLG München, Urt. v. 24.03.2015 - 9 U 3489/14 BauBauR 2016, 139

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wie lange ein Architekt bzw. Ingenieur gegen den Bauherrn noch erfolgreich Honoraransprüche geltend machen kann, wenn der Planervertrag beidseits über Jahre in Vergessenheit geraten ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Auch Honoraransprüche aufgrund einer freien Kündigung (§ 649 Satz 2 BGB) muss der Architekt nach § 8 Abs. 1 HOAI 1996 abrechnen. Sie werden daher erst mit Übergabe der Schlussrechnung fällig.

2. Wird die Leistungserbringung einvernehmlich zurückgestellt und gerät der Architektenvertrag sodann beidseits in Vergessenheit, hat der Architekt seine Honoraransprüche allein durch schlichtes Stillschweigen auch nach 15 Jahren noch nicht verwirkt.

3. Eine Regelung in den Vertragsbestimmungen des Auftraggebers, wonach die Höhe des Architektenhonorars bei freier Kündigung auf 60 % beschränkt wird, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: