Europarechtswidrigkeit des Verbots der Mindestsatzunterschreitung
EuGH, Beschl. v. 06.02.2020 -
IBR 2020,
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu der Frage,
ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Vereinbarung eines die Mindestsätze unterschreitenden Architekten- oder Ingenieurhonorars verboten ist.
II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:
Art. 15 Abs. 1, 2 g und Abs. 3 Richtlinie 2006/132/EG ist dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es verboten ist, in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren Tarife zu vereinbaren, die die Mindestsätze unterschreiten, die sich nach dieser Regelung für Architekten und Ingenieure ergeben.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Der Beschluss geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.
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