Art. 267 AEUV; § 7 HOAI 2013; Art. 15 Richtlinie 2006/123/EG

Europarechtswidrigkeit des Verbots der Mindestsatzunterschreitung

EuGH, Beschl. v. 06.02.2020 - Rs. C-137/18

IBR 2020, 130

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu der Frage,

ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Vereinbarung eines die Mindestsätze unterschreitenden Architekten- oder Ingenieurhonorars verboten ist.

II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:

Art. 15 Abs. 1, 2 g und Abs. 3 Richtlinie 2006/132/EG ist dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es verboten ist, in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren Tarife zu vereinbaren, die die Mindestsätze unterschreiten, die sich nach dieser Regelung für Architekten und Ingenieure ergeben.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der Beschluss geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV durch das LG Dresden aus dem Jahr 2018 zurück. Dort hatte im Jahr 2015 ein Architekt ein über die vertraglich vereinbarte Pauschale hinausgehendes Honorar mit der Begründung eingeklagt, die Pauschale unterschreite den HOAI -Mindestsatz ("Aufstockungsklage"). Das LG Dresden setzte das Verfahren aus, da das beim EuGH anhängige Vertragsverletzungsverfahren (Rs. C-377/17) seinerzeit noch nicht abgeschlossen war und legte dem EuGH folgende Frage vor: