Zu § 138 Abs. 1 BGB; § 11 VOB/B

Individualvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe bei Fehlen einer Obergrenze nichtig

OLG München, Beschl. v. 13.07.2018 - 28 U 429/18 Bau - Nichtzulassungsbeschwerde v. BGH mit Beschl. v. 09.10.2019 zurückgewiesen

IBR 2020, 170

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann eine individualvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe sittenwidrig ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

2. Eine individualvertraglich vereinbarte Vertragsstrafenregelung ist sittenwidrig und nichtig, wenn für die Vertragsstrafe keine absolute Obergrenze festgelegt wird. Der Zweck "Druckfunktion" der Vertragsstrafe kann dann nicht mehr erreicht werden.

1. Die Sittenwidrigkeit einer individualvertraglich vereinbarten Vertragsstrafenregelung ist bereits dann zu bejahen, wenn eine der beiden Zielrichtungen einer Vertragsstrafe (Druckausübung oder erleichterte Schadloshaltung) verfehlt wird.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: