Zu § 632 Abs. 2 BGB, §§ 633, 640 BGB; § 1 HOAI 2013

OLG München, Beschl. v. 21.08.2017 - 28 U 849/17 Bau; BGH, Beschl. v. 18.09.2019 - VII ZR 207/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

IBR 2020, 25

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu der Frage,

wann ein Generalunternehmer oder Bauträger als "Paketanbieter" anzusehen ist und wie Planungsleistungen beim Fehlen einer Honorarvereinbarung abzurechnen sind.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

1. Erbringt ein sonst als Generalunternehmer oder als Bauträger tätiges Unternehmen ausschließlich Planungs- oder Vorplanungsleistungen, findet auf die Vergütung dieser Leistungen die HOAI Anwendung (Abgrenzung zu OLG Köln, IBR 2000, 281, und OLG Koblenz, IBR 1998, 194).

2. Haben die Parteien eines Planungsvertrags keine Honorarvereinbarung getroffen, richtet sich die Höhe der Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI. Denn die HOAI -Mindestsätze sind die taxmäßige Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Ein im Bauwesen tätiges Unternehmen wurde mit Planungsleistungen zur Erlangung einer Baugenehmigung, nicht aber mit Bauleistungen beauftragt und rechnet nach Erteilung der Baugenehmigung die Mindestsätze nach der HOAI 2013 ab. Das Landgericht verurteilt den Bauherrn antragsgemäß zur Zahlung der Mindestsätze nach der HOAI, das OLG München weist die Berufung des Bauherrn zurück.