Zu § 648 BGB a.F. = § 650e BGB n.F.

Zur Eilbedürftigkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung bei Bauhandwerkersicherungshypothek

OLG Schleswig, Beschl. v. 20.11.2019 - 1 W 12/19

IBR 2020, 72 = Planerrechtsreport 2020, 5

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

bis zu welchen Zeitpunkt man noch eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung einer Bauhandwerkersicherungshypothek stellen kann.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Auch eine ein Jahr alte Schlussrechnungsforderung kann dinglich gesichert werden, wenn sich die Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) aus einer veränderten Situation ergibt (entgegen OLG Celle, IBR 215, 309). Die Absicht des Auftraggebers, das vom Unternehmer errichtete Gebäude verkaufen zu wollen, kann ein Grund dafür sein.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: