Zu §§ 307, 818 Abs. 3 BGB

Zur Verzinsungspflicht von erhaltenen Überzahlungen

OLG Koblenz, Urt. v. 21.11.2019 - 1 U 298/19

IBR 2020, 118 = Baurechtsreport 2020, 7

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob von einem Auftragnehmer erhaltene Überzahlungen auch dann zu verzinsen sind, wenn er für diese Überzahlungen keine Zinsen erhalten hat.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Überzahlungen bei öffentlichen Aufträgen mit vereinbartem höchstbegrenzten Selbstkostenerstattungspreis sind auf Grundlage von AGB-Regelungen nicht zu verzinsen, wenn diese den Grundsätzen des Ausgleichs ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) widersprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verzinsung ohne Rücksicht auf tatsächlich (nicht) gezogene Nutzungen und auch bei gutgläubigem Bereicherungsschuldner angeordnet wird.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Zwischen den Vertragsparteien galten die zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesverteidigungsministeriums (ZVB-BMVg) in Nr. 17.1.8 mit folgendem Wortlaut:

"Im Fall der Überzahlung des Auftragnehmers hat dieser Zinsen für den zuviel bezahlten Betrag an den Auftraggeber zu bezahlen, ohne dass er sich auf den Wegfall der Bereicherung (Anm.: gem. § 813 Abs. 3 BGB) berufen kann."