Zu §§ 632, 642 BGB; § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6, § 6 Abs. 6 VOB/B

Nachtragsvereinbarungen sind abschließende Regelungen

KG, Urt. v. 22.06.2018 - 7 U 111/17 - Nichtzulassungsbeschwerde v. BGH mit Beschl. v. 09.10.2019 zurückgewiesen

IBRRS 2020, 0490 = IBR 2020, 226

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob der Auftragnehmer noch nachträglich bauzeitbedingte Mehrkosten geltend machen kann, wenn der Auftraggeber das Nachtragsangebot angenommen und sich der Auftragnehmer bauzeitbezogene Mehrkostenansprüche nicht vorbehalten hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen und enthält das Nachtragsangebot des Auftragnehmers keinen Hinweis auf bauzeitbedingte Mehrkosten, kann er diese nicht (mehr) geltend machen, wenn der Auftraggeber das Angebot vorbehaltlos annimmt ("kein Nachtrag zum Nachtrag").

2. Die Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen ist weder eine unterlassene Mitwirkungshandlung des Auftraggebers noch eine von ihm zu vertretende Vertragsverletzung.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: