Zu § 637 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO

Vorteilausgleichung durch Abzug "neu für alt"

OLG München, Beschl. v. 11.03.2019 - 28 U 95/19 Bau

IBR 2019, 553 = Baurechtsreport 2020, 9

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu der Frage,

unter welchen Voraussetzungen bei einer Mängelbeseitigung ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen ist und wenn ja, in welcher Höhe.

II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:

Der Abzug "neu für alt" bei der Erstattung von Sanierungskosten für ein Flachdach ist gerechtfertigt, wenn das Flachdach eine Lebenserwartung von 25 Jahren hat und bereits 12 Jahre beanstandungsfrei benutzt werden konnte. Für diesen Fall berechnet sich der Abzug "neu für alt" linear im Verhältnis von 25 : 12.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Nach Auffassung des OLG München hat die Erstinstanz die vorgenommene Beweiswürdigung durch Anhörung des Sachverständigen gem. § 286 ZPO ausreichend gewürdigt und hierbei die von dem Sachverständigen vorgenommene Bewertung einer typischen Lebenserwartung von 25 Jahren für ein Flachdach, wie es hier bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben der WEG zugrunde lag, beanstandungsfrei übernommen. Insofern gäbe es keine festen Rechtssätze, wonach bei der Schätzung zwischen Mindestdauer, üblicher Dauer und Lebenserwartung o.Ä. differenziert werden müsse. Maßgeblich sei hier im Wege einer Billigkeitsabwägung gem. § 286 ZPO eine stimmige Bewertung der Vor- und Nachteile.