Baugeldverwendungspflicht

1.

Der Empfänger von Baugeld darf das Baugeld nicht im allgemeinen Geschäftsgang zur Begleichung von Verbindlichkeiten aus anderen Bauvorhaben auszahlen. Er darf es auch nicht zur Bestreitung von Allgemeinen Kosten, Gehältern und Bürokosten verwenden (BGH, NJW 1986, 1105).

Verpflichtung zur Führung eines Baubuches bis zum 31.12.2008

2.

Der Baugeldempfänger muss insbesondere, wenn er gleichzeitig mehrere Bauvorhaben durchführt, jeweils Bausonderkonten einrichten. Diese Bausonderkonten hat er als spezielles Treuhandkonto für das Baugeld zu führen (BGH, BauR 1988, 107). Tut er dies nicht, so ergeben sich gegenüber den am Bau Beteiligten allerdings hieraus keine zusätzlichen Ansprüche (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 10. Teil, Rdnr. 199).

§ 1 Abs. 2 GSB ist bei der Einschaltung von Zwischenpersonen zu beachten

3.