Zu §§ 150 Abs. 2, § 157 BGB, § 2 Nr. 5 VOB/B - Ausgabe 2006

Zu §§ 150 Abs. 2, § 157 BGB, § 2 Nr. 5 VOB/B - Ausgabe 2006Verzögerte Vergabe (6. BGH-Urteil)Auch Zuschlag mit neuer Bauzeit ist kein modifiziertes Angebot; Berechnung der Mehrkosten bei verzögertem Zuschlag; Kein Verstoß gegen EU-Recht

BGH, Urt. v. 22.07.2010 - VII ZR 213/08 IBR 2010, 549, 551, 606 = BauR 2010, 1921 = NZBau 2010, 622 ff.

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

den Fragen:

1.

ob sich bei einer verzögerten Vergabe das Angebot des Bieters ändert, wenn die Zuschlagserteilung des AG mit neuer Bauzeit erfolgt;

2.

wie die Mehrkosten aufgrund verzögerten Zuschlags und verschobener Bauzeit berechnet werden;

3.

ob der Mehrvergütungsanspruch bei verzögertem Zuschlag gegen EU-Recht verstößt.

II. Das Urteil hat folgendeLeitsätze:

"1. Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt.(offizieller Leitsatz)

2. Mehrkosten aufgrund verzögerten Zuschlags und verschobener Bauzeit lassen sich nicht durch einen bloßen Vergleich der kalkulierten Preise mit den tatsächlich gezahlten Preisen ermitteln.

(Leitsätze Nr. 2 + 3 nach IBR 2010, , 606)