Zu §§ 275 Abs. 2, 633 Abs. 2 BGB

Zu §§ 275 Abs. 2, 633 Abs. 2 BGBZeitpunkt für die Erfüllung der Regeln der Technik

OLG Nürnberg, Urt. v. 23.09.2010 - 13 U 194/08 Baurechts-Report 2011, 3 = IBR 2011, 13

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

der Frage, welcher Zeitpunkt für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik maßgeblich ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz (eigener):

"Haben die Vertragsparteien im Werkvertrag keine spezielle Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, so beurteilt sich die Frage der Mangelfreiheit der Leistung nach den Regeln der Technik, die zum Zeitpunkt der Abnahme gelten."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Nach dem abgeschlossenen Bauvertrag übernahm die Beklagte die Pflicht, eine Immobilie "schlüssel-und bezugsfertig" zu renovieren. Für das Bad war dort u.a. festgelegt, dass dessen Fußboden mit neuer Abdichtung und dessen Wände raumhoch gefliest werden. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Abnahme war nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1997 gültigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auch an den Badezimmerwänden noch eine besondere Abdichtung als Schutz gegen eindringende Feuchtigkeit erforderlich.